... ist eine Eselsbrücke für die Voraussetzungen eines Versäumnisurteils
nach § 330 ZPO (gegen Kläger) oder § 331 ZPO (gegen Beklagten):
- Antrag
- Säumnis
- keine Versagungsgründe i.S.v. §§ 335, 337 ZPO
- Zulässigkeit der Klage
- Schlüssigkeit der Klage (nur bei VU gegen Beklagten!)
Quelle/Zitiervorschlag: Mitgeteilt von Lambert Lützenrath per E-Mail-Formular am 21.4.2023