... ist eine Eselsbrücke für die Definitionsmerkmale der Höheren Gewalt im Haftpflichtrecht ("force majeure"), z.B. in § 2 II Nr. 3 HPflG, § 89 II 3 WHG, § 701 III BGB oder § 651j I BGB i.d.F. 1979–2018:
- ein außergewöhnliches Ereignis, das
- von außen auf die Betriebsabläufe einwirkt und
- auch durch äußerste zumutbare Sorgfalt nicht abwendbar ist
Quelle/Zitiervorschlag: Johannes Olk per E-Mail-Formular am 15.2.2021
Vorsicht: Definitionen der Höheren Gewalt außerhalb des Haftpflichtrechts – wie in § 206 BGB oder § 484 II 2 BGB (richtlinienkonform zu Art. 5 II TimeShareRL) – weichen davon (leicht) ab.