... ist eine Eselsbrücke für die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung:
Wenn sie nicht vorliegen, ist die Vollstreckung für die
- Klausel (§§ 724 I, 725 ZPO)
- Antrag (§§ 753, 754 ZPO)
- Titel (§§ 704, 794 ZPO)
- Zustellung (§§ 750 I, 795 ZPO)
Quelle/Zitiervorschlag: Einsendung im Instagram-Account @jurahurra, 2020