... ist eine Eselsbrücke für die Fälle des „Quasivertrags“:
- Culpa in contrahendo (cic)
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- Vertragliche Schutzwirkung für Dritte
- Anfechtung (als Grundlage für Schadensersatz)
- Vertretung ohne Vertretungsmacht
- Verletzung der Anzeigepflicht
Quelle/Zitiervorschlag: Hamann, StudZR 7 (2010), S. 125, 136