... ist eine Eselsbrücke für die Tilgungsreihenfolge bei Leistung auf mehrere Schulden ohne ausdrückliche Tilgungsbestimmung, § 366 Abs. 2 BGB:
Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
Quelle/Zitiervorschlag: Wikipedia, zit. in Hamann, Eselsbrückensammlung, 1.6.2016, S. 5 (Nr. 5-4)