... ist eine Eselsbrücke für die Definition des Bandendiebstahls, § 244 I Nr. 2 StGB:
- 3 müssen sich zusammengeschlossen haben,
- 2 müssen bei der Tat zusammenwirken,
- 1 muss die Tat als Täter begehen,
- 0 müssen am Tatort zugegen sein.
Quelle/Zitiervorschlag: Hammerich S. 128, zit. in Hamann, Eselsbrückensammlung, 1.6.2016, S. 3 (Nr. 3-8)