... ist eine Eselsbrücke für die Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung, § 398 BGB:

  • Abtretungsvertrag (§ 398 S. 1 BGB)
  • Bestehen / Bestimmbarkeit der Forderung
  • Berechtigung des Zedenten (insb. kein gutgläubiger Erwerb!)
  • Abtretbarkeit der Forderung / kein Ausschluss (§§ 399 f. BGB)

Quelle/Zitiervorschlag: Mitgeteilt von Julius Westerfeld per E-Mail-Formular am 28.1.2023

... ist eine Eselsbrücke für die Voraussetzung der vertraglichen Schutz­wirkung für Dritte:

  • Leistungsnähe
  • Interesse des Gläubigers
  • Erkennbarkeit für Schuldner
  • Bedürftigkeit des Dritten

Quelle/Zitiervorschlag: Instagram-Nutzerin @jurahurra, 2020

... ist eine Eselsbrücke für die Definitionsmerkmale der Höheren Gewalt im Haftpflichtrecht ("force majeure"), z.B. in § 2 II Nr. 3 HPflG, § 89 II 3 WHG, § 701 III BGB oder § 651j I BGB i.d.F. 1979–2018:

  • ein außergewöhnliches Ereignis, das
  • von außen auf die Betriebsabläufe einwirkt und
  • auch durch äußerste zumutbare Sorgfalt nicht abwendbar ist

Quelle/Zitiervorschlag: Johannes Olk per E-Mail-Formular am 15.2.2021

Vorsicht: Definitionen der Höheren Gewalt außerhalb des Haftpflichtrechts – wie in § 206 BGB oder § 484 II 2 BGB (richtlinienkonform zu Art. 5 II TimeShareRL) – weichen davon (leicht) ab.

... ist eine Eselsbrücke für die drei Voraussetzungen der wirksamen Geltendmachung von Gestaltungsrechten im Zivilrecht:

  • Erklärung ggü. dem richtigen Erklärungsgegner
  • Fristwahrung, soweit das Recht fristgebunden ist
  • Grundlage der Rechtsausübung = Bestehen des Rechts

Quelle: unbekannt, Hinweise erbeten

... ist eine Eselsbrücke für Einwendungen und Einreden im allgemeinen schuldrechtlichen Anspruchsaufbau:

  • EnHinEw (Anspruch entstanden: rechtshindernde Einwendungen)
  • ErVernEw (Anspruch erloschen: rechtsvernichtende Einwendungen)
  • DuHemmEr (Anspruch durchsetzbar: rechtshemmende Einreden)

Quelle/Zitiervorschlag: Mitgeteilt von Onur Özgen per E-Mail-Formular am 6.11.2017

... ist eine Eselsbrücke für die Voraussetzung der vertraglichen Schutz­wirkung für Dritte:

  • Leistungsnähe
  • Gläubigernähe
  • Erkennbarkeit
  • Schutzbedürfnis

Quelle/Zitiervorschlag: Hamann, StudZR 7 (2010), S. 125, 136

... ist eine Eselsbrücke für die Tilgungsreihenfolge bei Leistung auf mehrere Schulden ohne ausdrückliche Tilgungsbestimmung, § 366 Abs. 2 BGB:

Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

Quelle/Zitiervorschlag: Wikipedia, zit. in Hamann, Eselsbrückensammlung, 1.6.2016, S. 5 (Nr. 5-4)

... ist eine Eselsbrücke für die Fälle der Haftungsbeschränkung auf eigenübliche Sorgfalt, § 277 BGB:

  • Verwahrer gegenüber Hinterleger (§ 690 BGB)
  • Ehegatten untereinander (§ 1359 BGB)
  • Rücktrittsberechtigter gegenüber Rückgewährgläubiger (§§ 346 III 1 Nr. 3, 347 I 2 BGB)
  • Eltern gegenüber ihrem Kind (§ 1664 I BGB)
  • Lebenspartner untereinander (§ 4 LPartG)
  • Vorerbe gegenüber Nacherbe (§ 2131 BGB)
  • Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft (§ 708 BGB)

Quelle/Zitiervorschlag: Hamann, StudZR 7 (2010), S. 125, 141

... ist eine Eselsbrücke für die wichtigsten rechtsvernichtenden Einwendungen:

  • Anfechtung (§ 142 I BGB)
  • Unmöglichkeit (§§ 275, 326 I 1 BGB)
  • Aufrechnung (§ 389 BGB)
  • Erfüllung (§ 362 I BGB)
  • Hinterlegung (§§ 378 f. BGB)
  • Rücktritt (§ 346 I BGB)
  • Erlass (§ 397 BGB)

Quelle/Zitiervorschlag: Culpain Contrahendos, zit. in Hamann, ZDRW 3 (2016), S. 116, 132