... ist eine Eselsbrücke für die Fallgruppen sachenrechtlicher Verfügung:
Durch das Verfügungsgeschäft wird ein Recht unmittelbar 🐋...
- belastet
- uebertragen
- geändert oder
- aufgehoben.
Quelle/Zitiervorschlag: Mitgeteilt von "Nina" per E-Mail-Formular am 21.4.2023
Primärquelle: BGH, Urt. v. 15.3.1951, Az. VI ZR 9/50 = BGHZ 1, 294, 304: "Nach der in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum jetzt wohl einhelligen Meinung ist darunter ein Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt, oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonstwie in seinem Inhalt ändert."