... ist eine Eselsbrücke für die drei Voraussetzungen der wirksamen Geltendmachung von Gestaltungsrechten im Zivilrecht:

  • Erklärung ggü. dem richtigen Erklärungsgegner
  • Fristwahrung, soweit das Recht fristgebunden ist
  • Grundlage der Rechtsausübung = Bestehen des Rechts

Quelle: unbekannt, Hinweise erbeten

... ist eine Eselsbrücke für Einwendungen und Einreden im allgemeinen schuldrechtlichen Anspruchsaufbau:

  • EnHinEw (Anspruch entstanden: rechtshindernde Einwendungen)
  • ErVernEw (Anspruch erloschen: rechtsvernichtende Einwendungen)
  • DuHemmEr (Anspruch durchsetzbar: rechtshemmende Einreden)

Quelle/Zitiervorschlag: Mitgeteilt von Onur Özgen per E-Mail-Formular am 6.11.2017

... ist eine Eselsbrücke für die Voraussetzung der vertraglichen Schutz­wirkung für Dritte:

  • Leistungsnähe
  • Gläubigernähe
  • Erkennbarkeit
  • Schutzbedürfnis

Quelle/Zitiervorschlag: Hamann, StudZR 7 (2010), S. 125, 136

... ist eine Eselsbrücke für die Tilgungsreihenfolge bei Leistung auf mehrere Schulden ohne ausdrückliche Tilgungsbestimmung, § 366 Abs. 2 BGB:

Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

Quelle/Zitiervorschlag: Wikipedia, zit. in Hamann, Eselsbrückensammlung, 1.6.2016, S. 5 (Nr. 5-4)

... ist eine Eselsbrücke für die Fälle der Haftungsbeschränkung auf eigenübliche Sorgfalt, § 277 BGB:

  • Verwahrer gegenüber Hinterleger (§ 690 BGB)
  • Ehegatten untereinander (§ 1359 BGB)
  • Rücktrittsberechtigter gegenüber Rückgewährgläubiger (§§ 346 III 1 Nr. 3, 347 I 2 BGB)
  • Eltern gegenüber ihrem Kind (§ 1664 I BGB)
  • Lebenspartner untereinander (§ 4 LPartG)
  • Vorerbe gegenüber Nacherbe (§ 2131 BGB)
  • Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft (§ 708 BGB)

Quelle/Zitiervorschlag: Hamann, StudZR 7 (2010), S. 125, 141

... ist eine Eselsbrücke für die allgemeinen Grundsätze des Sachenrechts:

  • Publizität
  • Absolutheit
  • Spezialität
  • Typenzwang
  • Abstraktionsprinzip

Quelle/Zitiervorschlag: Wikipedia, zit. in Hamann, Eselsbrückensammlung, 1.6.2016, S. 5 (Nr. 6-3)

Der Bräutigam hebt die Braut auf, trägt sie über die Schwelle, belastet sie – und ändert sie dadurch inhaltlich!

... ist eine Eselsbrücke für die Fallgruppen sachenrechtlicher Verfügung:

  • Aufhebung
  • Übertragung
  • Belastung
  • Inhaltsänderung

Quelle/Zitiervorschlag: Wikipedia, zit. in Hamann, ZDRW 3 (2016), S. 116, 132

Primärquelle: BGH, Urt. v. 15.3.1951, Az. VI ZR 9/50 = BGHZ 1, 294, 304: "Nach der in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum jetzt wohl einhelligen Meinung ist darunter ein Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt, oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonstwie in seinem Inhalt ändert."

... ist eine Eselsbrücke für die Definition von „Abhandenkommen“, § 935 BGB:

  • Unfreiwilliger Verlust des
  • Unmittelbaren Besitzes

Quelle/Zitiervorschlag: Wikipedia, zit. in Hamann, Eselsbrückensammlung, 1.6.2016, S. 5 (Nr. 6-1)

... ist eine Eselsbrücke für die Kondiktionsansprüche nach früherer Vindikationslage (EBV) trotz § 993 I Hs. 2 BGB:

  • Veräußerung (§ 816 I BGB)
  • Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§ 951 BGB)
  • Verbrauch (arg: § 993 I Hs. 2 „Nutzungen“ = Gebrauch)

Quelle/Zitiervorschlag: Hamann, StudZR 7 (2010), S. 125, 133

... ist eine Eselsbrücke für die dinglichen Rechte (in ihrer Reihenfolge im BGB):

  • Eigentum (§§ 903–1011 BGB)
  • Erbbaurecht (§ 916 BGB, ErbbauVO)
  • Dienstbarkeit (§§ 1018–1093 BGB)
  • Vorkaufsrecht (§§ 1094–1104 BGB)
  • Reallast (§§ 1105–1112 BGB)
  • Hypothek, Grundschuld (§§ 1113–1203 BGB)
  • Pfandrecht (§§ 1204–1296 BGB)

Quelle/Zitiervorschlag: Wikipedia, zit. in Hamann, Eselsbrückensammlung, 1.6.2016, S. 5 (Nr. 6-4)